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| Angaben gem. §6
TeleDienstGesetz |
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| Name der Firma: |
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Robert Conradt Mess- und Regeltechnik |
| Ansprechpartner: |
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Dr. Robert Conradt |
| Anschrift: |
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Lindenweg 2
D-78476 Allensbach-Kaltbrunn |
| USt-IdNr.: |
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DE185569871 |
| email: |
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| tel: |
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+49.7533.97660 |
| fax: |
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+49.7533.97661 |
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Liefer- und Zahlungsbedingungen (als PDF 12 kB)
Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren
Kunden werden ausschließlich durch unsere nachfolgenden Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas
anderes vereinbart ist. Anderslautende Bedingungen des Kunden verpflichten uns
nicht, auch wenn wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Bei
Gegenbestätigung des Kunden zu seinen Einkaufsbedingungen gilt das Angebot des
Kunden als abgelehnt.
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen
- insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche,
schriftliche Zustimmung von CONRADT Meß- und Regeltechnik erforderlich.
- Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von
CONRADT Meß- und Regeltechnik bedürfen der schriftlichen (Auftrags-)
Bestätigung durch CONRADT Meß- und Regeltechnik.
Angebot und Lieferung
Das Eigentums- und Urheberrecht an allen zu unserem Angebot gehörenden
Unterlagen wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Kataloge, Kostenvoranschläge
Berechnungen und Muster behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese Unterlagen
dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten weder im Original noch in anderer Form
zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgeblich. Bis dahin ist unser Angebot unbverbindlich. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem
CONRADT Meß- und Regeltechnik durch Umstände, die sie nicht zu vertreten
hat, daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen.
CONRADT Meß- und Regeltechnik ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies
für den Kunden zumutbar ist.
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist
CONRADT Meß- und Regeltechnik berechtigt, Lieferungen bis zur vollständigen
Zahlung zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens
verpflichtet zu sein.
Preise und Zahlung
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der
schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind
verbindlich.
Die angegebenen Preise gelten ab Lieferort Allensbach. Hinzu kommt die zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum netto ohne
jeden Abzug zu leisten. CONRADT Meß- und Regeltechnik ist berechtigt, im
kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei
Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes
nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so ist CONRADT Meß- und
Regeltechnik berechtigt, nach ihrer Wahl entweder für den gelieferten Teil
den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht
abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder
unstreitig sind.
Gefahrenübergang und Abnahme
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch CONRADT Meß- und Regeltechnik
auf den Käufer über.
Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der verausgabten Beträge
vorgenommen.
Die Funktionsprüfung führt CONRADT Meß- und Regeltechnik im Rahmen der
Endkontrolle durch; die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Käufer nicht
innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter
genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
Bei Studien, Ausarbeitungen und Entwicklungen gilt die vertraglich
geschuldete Leistung mit der Ablieferung des Berichtes, der Studie oder des
Prototyps als erfüllt, sofern keine anderslautende, schriftliche Vereinbarung
vorliegt.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher
gegenwärtiger oder zukünftier Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund
sie herrühren, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann, wenn
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, für den gezogenen
Saldo bestehen.
Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte
oder Weitergabe kein Eigentum erwerben. Jeder Verarbeitung und weitere
Verwendung erfolgt für CONRADT Meß- und Regeltechnik.
Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer oder Verwendung von Resultaten
in weiteren Produkten durch den Käufer wird CONRADT Meß- und Regeltechnik
Miteigentümer an den neu entstandenen Waren oder Dienstleistungen im
Verhältnis der mitverwendeten Fremdwaren oder -dienstleistungen. Die so
entstandenen Waren oder Dienstleistungen gelten als Vorbehaltsware von CONRADT
Meß- und Regeltechnik.
Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CONRADT
Meß- und Regeltechnik nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten
Produkte oder Dienstleistungen oder der aus der Verbindung entstehenden
Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbhalt berechtigt.
Verpfändungen oder Sicherheitsüberlassungen sind unzulässig.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum von CONRADT Meß- und Regeltechnik hinweisen und CONRADT Meß- und
Regeltechnik unverzüglich benachrichtigen.
Besonderer Eigentumsvorbehalt kommt bei Studien/Informationen etc. zum
Tragen, deren Übermittlung zum Kunden aufgrund ihrer Natur nicht rückgängig
zu machen sind: Die Informationen werden erst nach vollständigem
Zahlungseingang in vollem Umfang mitgeteilt.
Ausfuhrkontrolle und Zollabwicklung
Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die Deutschen
Ausfuhrbstimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, daß im Falle
des Exports Deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten.
Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er
CONRADT Meß- und Regeltechnik gegenüber für etwaige Nachforderungen der
Zollverwaltung.
Gewährleistung und Haftung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen
ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß
weiterer Ansprüche wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen
auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerheblich beieinträchtigt herausstellen. Offensichtliche Mängel
sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Empfang der Ware, alle übrigen
Mängel unverzüglich nach deren Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Nicht
frist- und formgerechte Mängelanzeigen bei erkennbaren Mängeln haben den
Verlust der sich aus den Mängeln ergebenden Ansprüchen zur Folge.
- Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Prototypen sind hinsichtlich ihrer Funktion innerhalb 5 Arbeitstagen zu
testen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine formgerechte Mängelanzeige, so
gilt die vertraglich zugesicherte Leistung als erbracht. Dies bezieht sich
nicht auf Mängel, die innerhalb der genannten Frist nicht feststellbar
sind.
- Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung
oder die Ersatzlieferung schuldhaft verstreichen lassen, ohne den Mangel zu
beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Dies gilt auch in
sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder ersatzlieferung
durch uns.
- Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die
Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegenüber dem Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen.
- Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn ein Mangel in
ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß
- der Kunde einen Fehler nicht gemäß vorstehender Ziffer 1 rechtzeitig
anzeigt und/oder uns unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben
hat oder
- natürlicher Verschleiß sowie Schäden, Fehler, Minderleistungen und
Veränderungen des Zustandes unserer Erzeugnisse vorliegen, die auf
äußere Einwirkung (z.B. Schlag, Stoß, Erschütterung, Wasser, Feuer),
unsachgemäße Einlagerung, Behandlung oder Aufstellung, auf
außergewöhnliche klimtische Bedingungen, auf besondere
Empfangsverhältnisse oder auf Betriebsbedingungen am Ort des Gebrauchs
oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind oder
- Mängel vorliegen, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl
ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde die Konstruktion oder das
Material vorgeschrieben hat oder
- Die gelieferte Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen
fremder Herkunft veränert worden ist, es sei denn, daß der Mangel nicht
in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder
- Bedienungsanweisungen, Einbau- oder Behandlungsvorschriften nicht
befolgt werden.
- Bei Weiterverwendung des Liefergegenstandes durch den Kunden übernimmt
dieser die eigene Verpflichtung auf Überprüfung des Liefergegenstandes
für die Eignung zur Weiterverwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die Vertragsbeziehung gilt Deutsches Recht. Es gelten nicht die
Bestimmungen des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG), des Einheitlichen
Vertragsabschlußgesetzes (EVAG) oder des Wiener UN-Abkommens über den
internationalen Warenverkehr (UNCITRAL).
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand das
zuständige Amts- bzw. Landgericht des Firmensitzes (AG/LG Konstanz).
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen gültig.
Stand: September 2001
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